Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen der

infinitas engineering GmbH

 

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Geltung

Die infinitas engineering GmbH („infinitas“) ist Inhaberin der alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte der geschützten Marke „Infinitas“. Diese Allgemeinen Bedingungen (im Internet unter „http://www.infinitas-automotive.com“ im Bereich Impressum ständig abrufbar) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber bzw. Besteller („Vertragspartner“ oder „VP“) und infinitas, soweit nicht die besonderen Bedingungen von infinitas über Gewährleistung und Eintrittspflichten gelten oder Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Entgegenstehende Bedingungen des VP sind, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, für infinitas nicht bindend, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Telefonische Auskünfte und Erklärungen von infinitas sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

 

2.  Vertragsabschluss

Alle Angebote von infinitas sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht Verbindlichkeit schriftlich zugesagt ist. Die in Katalogen, Anzeigen, Onlineshop und Preislisten enthaltenen Preise können sich ändern, technische Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten. Es gilt für alle Produkte und Dienstleitungen jeweils die gültige infinitas Preisliste. Ein Vertrag kommt zustande, wenn infinitas einen vom VP – auf ein diesem zuvor zugesandtes freibleibendes Angebot oder einer Bestellung im Onlineshop – erhaltenen schriftlichen Auftrag ohne Änderungen schriftlich (E-Mail, Telefax, Brief) gegenüber dem VP bestätigt. Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn infinitas den nach Angebot erhaltenen Auftrag des VP ohne gesonderte Bestätigung ausführt.

 

3. Preise

Alle Preise im Onlineshop und in den Preislisten verstehen sich in Euro, inklusive der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer und zuzüglich Versandkosten.

 

4.  Lieferung und Lieferverzug

Von infinitas genannte Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Zusage mit Fixtermin erfolgt. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder unverschuldetes Unvermögen bei infinitas oder seinen Lieferanten verlängern die Lieferzeit jeweils um die Dauer einer Behinderung. Der VP kann infinitas erstmals nach Ablauf von sechs Wochen nach einem benannten Liefertermin schriftlich mit Zugangsnachweis auffordern, in angemessener Zeit zu liefern. Mit Zugang einer solchen Aufforderung gerät infinitas in Verzug. Der VP ist verpflichtet, einen bei ihm dadurch entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.

 

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands und ins Ausland, sofern nicht die Option Selbstabholung ausgewählt wurde. Verpackungs- und Frachtkosten werden stets zusätzlich ab Peutenhausen berechnet. Die Versandkosten, innerhalb Deutschlands und ins Ausland, werden dem VP auf Anfrage genannt. Während der Geschäftszeiten können alle Artikel auch vor Ort bei infinitas abgeholt werden.

 

5.  Zahlungsbedingungen

Die mit Auftragsbestätigung vereinbarten Netto-Preise gelten vier Monate ab Datum der letzten infinitas – Auftragsbestätigung. Sind längere Lieferfristen benannt oder vereinbart, so werden die am Liefertag gültigen Preise von infinitas berechnet. Die Abrechnung erfolgt in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe des jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuersatzes, sofern nicht Umsatzsteuerfreiheit gegeben ist. Warenlieferungen durch infinitas erfolgen per Nachnahme, auf Lastschriftverfahren oder gegen Vorkasse, soweit nichts anderes vereinbart wird. Bei Langzeitumbauten (Umbaudauer drei Tage und mehr) hat der VP bei Fahrzeuganlieferung eine Anzahlung in Höhe von 70 % des Auftragswerts an infinitas zu leisten. Der Restbetrag ist bei Fertigstellung des Umbaus fällig und spätestens bei Fahrzeugabholung zu bezahlen. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht mit eventuellen Gegenforderungen steht einem VP nur zu, wenn solche  Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von infinitas schriftlich anerkannt sind oder wenn es sich um bereits geltend gemachte Gewährleistungsansprüche aus dem jeweiligen Vertrag handelt.

 

6.  Gefahrübergang und Abnahme

Bei Versendung von Ware an den VP geht die Gefahr gem. § 447 Abs. 1 BGB auf den VP über, sobald infinitas die Ware dem Spediteur oder Frachtführer o.ä. zwecks Transportes ausgehändigt hat. Wenn infinitas die Ware mit eigenen Fahrzeugen versendet, geht die Gefahr ab Verladung auf den VP über. Verweigert der VP die Annahme einer ihm ordnungsgemäß zugesandten Ware, so ist infinitas zur noch­maligen Versendung nicht verpflichtet. Vielmehr kann dem VP eine angemessene Frist zur Abholung der Ware in Peutenhausen gesetzt werden. Holt der VP die Ware bis zu deren Ablauf nicht ab, ist infinitas berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt bei Arbeiten an Fahrzeugen 15 % und bei Warenlieferungen und sonstigen Leistungen 30 % vom  Bruttorechnungsbetrag. Dem VP bleibt es unbenommen, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen. infinitas kann einen darüberhinausgehenden tatsächlichen Schaden nachweisen und geltend machen. Die vorstehende Schadensersatzregelung gilt auch, wenn von vorneherein eine Abholung bei infinitas vereinbart ist (z.B. bei Fahrzeugumbauten) und der VP den Abholtermin und eine dann gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht einhält.

 

7.  Eigentumsvorbehalt

Die von infinitas an den VP gelieferten Waren oder die an seinem Fahrzeug montierten Produkten (gilt auch für Software) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge Eigentum von
infinitas. Der VP ist vorbehaltlich evtl. entgegenstehender nachfolgender Regelungen berechtigt, die Vorbehaltsware bestimmungsgemäß zu verwenden, ggf. zu verarbeiten oder in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der VP bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an infinitas ab, die diese Abtretung schon hier annimmt. infinitas ermächtigt den VP widerruflich, abgetretene Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Auf Wunsch von infinitas wird der VP die Abtretung offenlegen und
infinitas alle zur Weiterverfolgung eines Anspruchs erforderlichen Auskünfte erteilen und alle notwendigen Unterlagen herausgeben. Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware erfolgen stets für infinitas, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das Eigentum von infinitas durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des VP an der einheitlichen Sache wertanteilig auch infinitas zusteht. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der VP auf das Eigentum von infinitas hinweisen und diese unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen benachrichtigen. Durch einen Zugriff und den Widerspruch bei infinitas entstehende Kosten und Schäden sind vom VP zu ersetzen.

 

Bei vertragswidrigem Verhalten des VP, insbesondere Zahlungsverzug, erlöschen die Rechte zu Verwendung, Verarbeitung und Veräußerung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Außerdem ist
infinitas berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des VP zurückzunehmen oder, gegebenenfalls nach Abtretung der Herausgabeansprüche, von Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch infinitas liegt grundsätzlich kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der vom VP eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von infinitas aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 %, ist infinitas auf Wunsch des VP insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des VP aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den VP über.

 

8.  Werkunternehmerpfandrecht

infinitas steht wegen ihrer Forderungen aus einem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund dieses Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen des VP zu. Ein solches Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Lieferungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Das Pfandrecht von infinitas erlischt nicht, wenn infinitas den unmittelbaren Besitz an Gegenständen des VP im Rahmen der Auftragsbearbeitung an einen Subunternehmer weitergibt. Der Subunternehmer hält diesen Falls den Besitz für infinitas. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand im Eigentum des VP steht.

 

9.  Haftung

Ansprüche des VP auf Schadensersatz gegen infinitas, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Verzug oder uner­laubter Handlung, sind vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ein Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von infinitas oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist oder in mindestens fahrlässig von infinitas oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht. Ist infinitas zu Schadensersatz verpflichtet, kann grundsätzlich nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden, höchstens aber bis zur für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Gesamtvergütung (ohne Umsatzsteuer, soweit infinitas der Umsatzsteuerpflicht unterliegt). Soweit
infinitas fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist ihre Ersatzpflicht auf solche typischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ver­nünf­tigerweise voraussehbar waren. Soweit Haftungsansprüche gegen infinitas aus einem Vertrag nicht auf vorsätzliches Handeln zurückzuführen sind, verjähren sie in einem Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der VP von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen; unabhängig von ihrem Entstehen und ihrer Kenntnis verjähren solche Haftungsansprüche spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags.

 

10.       Allgemeines zur Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel müssen binnen vierzehn Tagen nach ihrer Feststellung schriftlich bei infinitas angezeigt werden. Nacherfüllungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung (Gewährleistungsarbeiten) werden nur bei infinitas in Peutenhausen oder bei autorisierten infinitas -Partnern durchgeführt. Ggf. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von infinitas und sind an infinitas herauszugeben.

 

Gewährleistungsarbeiten kleineren Umfangs können nach Erteilung des schriftlichen Einverständnisses seitens infinitas auch in einer Fach-/ Vertragswerkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers ausgeführt werden. Ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag steht dem VP erst zu, wenn drei Versuche zur Beseitigung des Mangels seitens infinitas fehlgeschlagen sind. Unter Vollkaufleuten gelten mindestens fünf Versuche zur Beseitigung des Mangels seitens infinitas als vereinbart. Das Übermitteln von Software Updates gilt dabei nicht als eine Nachbesserung. Eine Nachbesserung seitens infinitas kann nur durchgeführt werden, wenn das betreffende Fahrzeug sich bei infinitas vor Ort befindet. Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn von infinitas gelieferte Produkte nicht in der Fachwerkstatt eines autorisierten infinitas -Partners oder des jeweiligen Fahrzeugherstellers montiert worden sind. Dies ist infinitas auf Verlangen nachzuweisen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht ebenfalls nicht, wenn der VP eigenmächtige Reparaturversuche unternommen hat oder die gelieferten Produkte an Fahrzeugen in Motorsportwettbewerben eingesetzt worden sind. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen an einem Motor, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z.B. Fahren ohne Kühlmittel oder Motoröl oder übermäßige Beanspruchung, fallen nicht unter die Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt zudem, wenn die im jeweiligen Kundendienstheft des Fahrzeugs vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Vorschriften der Betriebsanleitung missachtet werden, bei leistungsgesteigerten Fahrzeugen das infinitas-Serviceheft nicht geführt und vorgelegt wird, das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten eingesetzt wird oder wenn das Fahrzeug in von infinitas nicht genehmigter Weise technisch verändert wird. infinitas übernimmt keine Garantie, Gewährleistung oder Haftung für Originalteile des Fahrzeugherstellers, sowie für Soft- und Hardwareprodukte von Drittanbietern, das gilt auch für zugesagte und implizierte Funktionen. infinitas haftet nicht für Betriebsstörungen oder entstandene Schäden am Fahrzeug, die auf Fehlfunktionen von Originalteilen des Fahrzeugherstellers und/oder auf Soft- und Hardwareprodukte Drittanbietern zurückzuführen sind, es sei denn, es wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Wurden Soft- und Hardwareprodukte von Drittanbietern am Kundenfahrzeug verbaut, oder entsprechen Originalteile des Fahrzeugherstellers insbesondere die Steuergerätesoftware nicht dem infinitas bekannten Stand, so sind zusätzliche Montage- und Abstimmungskosten zu Lasten des VP gesondert zu berechnen.

 

Bei Produkten die als „Rennsporteile“ bzw. „Rennsportmotoren“ gekennzeichnet sind und bei denen es sich demzufolge um kurzlebige Hochleistungsprodukte handelt, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht von infinitas auf eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit im Werkstoff des fabrikneuen Produktes zum Zeitpunkt der Übergabe. „Rennsportteile“ bzw. „Rennsportmotoren“ sind ohne Zulassung und werden wegen ihrer Kurzlebigkeit ohne Gewährleistung und Garantie geliefert. Ein Defekt von Produkten die mit dem Hinweis „Rennsportteile“ bzw. „Rennsportmotoren“ gekennzeichnet sind, kann auch zu Folgeschäden am Fahrzeug führen, die von infinitas nicht übernommen werden, es sei denn, es wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.

 

Für neue Produkte ist die Gewährleistung auf zwei Jahre ab dem Tag der Auslieferung an den Erst-VP befristet. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Vollkaufleuten und Unternehmern 12 Monate ab Gefahrenübergang. Für gebrauchte Produkte ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der VP ist Verbraucher; diesen falls ist die Gewährleistung für gebrauchte Teile und Zubehör auf ein Jahr ab Auslieferung befristet.

 

Sind von infinitas gelieferte Produkte mangelhaft, hat infinitas die Wahl, diese durch neue bzw. gleichwertige mangelfreie Produkte zu ersetzen oder unentgeltlich auszubessern. Voraussetzung für jede Gewährleistungsverpflichtung seitens infinitas sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung. Für Materialfehler kann nur insoweit gehaftet werden, als dass infinitas bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen.

 

11.       Gewährleistung für Leistungssteigerungen

Die Gewährleistung von infinitas für Leistungssteigerungen richtet sich nach den hierfür bestehenden besonderen Geschäftsbedingungen wie sie im Beiblatt zum Angebot / Auftrag in seiner jeweils aktuellen Fassung dem VP vorliegen und bei allen Verträgen über Leistungssteigerungen stets zusätzlich zu diesen Allgemeinen Bedingungen Vertragsgegenstand sind. Sie werden jedem VP ausgehändigt, können aber auch ständig im Internet unter http://www.infinitas.com im Bereich DOWNLOADS abgerufen werden.

 

Die von infinitas genannte Leistungssteigerung durch Software- und Hardwaremodifikationen setzt sich immer aus der Serienleistung des Basisfahrzeugs zzgl. der von infinitas erzielten Mehrleistung zusammen. Die angegebenen Leistungsdaten sind Vertragsgenstand. Dabei handelt es sich um Maximalwerte die sich auf Neufahrzeuge beziehen und auf dem Leistungsprüfstand des Typs MAHA / MSR der Firma ABT Sportsline GmbH, Daimlerstr. 2, 87437 Kempten freigefahren wurden. Die tatsächlich am Fahrzeug erreichte Leistungssteigerung hängt u.a. von Serientoleranzen (z.B. am Basisfahrzeug, infinitas Produkt, usw.), dem Grad an Verschleiß am Basisfahrzeug, sowie von verschiedenen Umweltfaktoren (z.B. Außentemperatur) ab. Eine Abweichung von bis zu +/- 5% der erzielten Leistungssteigerung gegenüber der von infinitas genannten Leistungssteigerung stellt demnach keinen Mangel dar. Software und Hardwaremodifikationen werden im Rahmen des technisch Möglichen an die Serientechnik adaptiert. Bei Gebrauchtfahrzeugen kann es deshalb auf Grund von Verschleiß zu einer gegenüber einem Neufahrzeug geringeren Leistungssteigerung kommen. Erst nach Abschluss der Abstimmungsarbeiten lässt sich deshalb bei Gebrauchtfahrzeugen die tatsächlich erreichbare Leistungssteigerung ermitteln. Fällt die tatsächlich erreichbare Leistungssteigerung bei Gebrauchtfahrzeugen geringer als bei Neufahrzeugen aus, so ist darin kein Sachmangel begründet.

 

Geschwindigkeits- und Beschleunigungs­daten sind u.a. abhängig von Motorleistung, Räderformaten, Fahrzeuggewicht, Aerodynamik, Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit. Alle angegebenen Daten wie Beschleunigung und Geschwindigkeit beziehen sich grundsätzlich auf die leichteste Variante eines Fahrzeugs mit bestmöglicher Übersetzung bei idealen Wetterbedingungen.

 

Nach der Montage einer infinitas Leistungssteigerung kann es zu einem erhöhten Verschleiß an Serienkomponenten (z.B. Kupplung) des Kundenfahrzeugs kommen, darin ist kein Sachmangel begründet.

 

12.       Eintragung in Fahrzeugpapieren / Straßenverkehrszulassung in Deutschland

Ein Anspruch des VP auf Eintragung in die Fahrzeugpapiere besteht grundsätzlich ausschließlich für Teile, die ausdrücklich „mit Straßenzulassung“ ausgewiesen sind. Für von infinitas ausdrücklich als „Exportartikel“ deklarierte Produkte, sowie „Rennsportteile“ und „Rennsportmotoren“ kann eine Eintragung in den Fahrzeugpapieren in Deutschland nicht erfolgen; ein Anspruch des VP auf verkehrsrechtliche Eintragung in den Fahrzeugpapieren besteht nicht. Mit dem Zusatz „Exportartikel“, „Rennsportteile“ und „Rennsportmotoren“ gekennzeichnete Produkte sind im Geltungsbereich der StVZO nicht zugelassen.

 

Werden „Exportartikel“, „Rennsportteile“ und „Rennsportmotoren“ an einem Kundenfahrzeug verbaut, so erlischt in der Folge dessen Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz und ein Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ist nichtmehr zulässig. Für das Ausland besteht kein Anspruch auf Zulassung für den dortigen Straßenverkehr, wenn solches nicht ausdrücklich vereinbart wird.

 

13.       Altteile

Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom VP nach Fertigstellung des Auftrags, in der Regel bei Abholung des Fahrzeugs, abzunehmen. Zu einer über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Lagerung ist infinitas nicht verpflichtet. Nimmt der VP die Teile nicht ab, ist infinitas berechtigt, sie ggf. auf Kosten des VP zu entsorgen. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen, die vertragsgemäß verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum von infinitas übergehen. Bei Rücksendung der Altteile, werden dem VP die entstandenen Versandkosten in Rechnung gestellt.

 

14.       Schlussbestimmungen

Für alle die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitenden reinen Kaufverträge zwischen infinitas und ihren Vertragspartnern gilt das UN-Kaufrecht (Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) in seiner jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Fassung, gleich, ob der VP in einem Staat ansässig ist, in dem das UN-Kaufrecht bereits gilt oder nicht. Im Übrigen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen infinitas und einem VP ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ist der Geschäftssitz von infinitas in Peutenhausen. Erteilt der VP einen Auftrag oder eine Bestellung an infinitas für sein Unternehmen, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-recht­liches Sondervermögen, so wird bei Klagen gegen infinitas deren Geschäftssitz, ansonsten, nach Wahl von infinitas, Schrobenhausen, Augsburg, Ingolstadt oder München als Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden gegenseitigen Ansprüche vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt als vereinbart, wenn der VP keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder wenn dieser bei Klageerhebung nicht bekannt ist. Ist oder wird eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung. Eine durch Wegfall einer unwirksamen Bestimmung entstandene Regelungslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

 

 

 

  1. Kundeninformationen

1. Informationen zur Identität des Verkäufers

infinitas engineering GmbH
Geschäftsführer: Nicolai Stöber

Am Brunnenfeld 1

86565 Gachenbach
Handelsregister: HRB 5031 Amtsgericht Ingolstadt

USt.ID.NR.: DE 353 922 273

Tel.: 0049 (0) 82 52 / 90 986-0

E-Mail: info@infinitas-automotive.com
Internet: www.infinitas-automotive.com

 

Verbraucherinformation gemäß EU-Verordnung Nr. 524/2013:

 

https://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@infinitas-automotive.com

 

  1. Informationen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen

Wenn Sie das gewünschte Produkt gefunden haben, können Sie dieses unverbindlich durch Anklicken in den Warenkorb legen. Den Inhalt des Warenkorbs können Sie jederzeit durch Anklicken ansehen. Einzelne Produkte können Sie jederzeit auch wieder aus dem Warenkorb entfernen. Wenn Sie die Produkte im Warenkorb kaufen wollen, geben Sie Ihre Daten ein. Nach Eingabe Ihrer Daten und Auswahl der Zahlungsart gelangen Sie zur Bestellseite, auf der Sie Ihre Eingaben nochmals überprüfen können. Durch Anklicken schließen Sie den Bestellvorgang ab. Der Vorgang lässt sich jederzeit durch schließen des Browser-Fensters abbrechen.

 

  1. Informationen zur Speicherung des Vertragstextes

Der Vertragstext wird auf unseren internen Systemen gespeichert und ist dort nicht für Sie zugänglich. Die Bestelldaten werden Ihnen per E-Mail zugesendet.

 

  1. Informationen technischen Mittel um Eingabefehler zu erkennen/berichtigen

Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung kann der Kunde seine Eingaben laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren. Darüber hinaus werden alle Eingaben vor der verbindlichen Abgabe der Bestellung noch einmal in einem Bestätigungsfenster angezeigt und können auch dort mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigiert werden.

 

  1. Informationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen

Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

 

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zum easyCredit-Ratenkauf

1. Geltungsbereich und allgemeine Nutzungsbedingungen

Die nachfolgenden ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten zwischen Ihnen und dem Händler für alle mit dem Händler geschlossenen Verträge, bei denen der easyCredit-Ratenkauf (im folgenden Ratenkauf) genutzt wird. Die ergänzenden AGB haben im Konfliktfall Vorrang vor anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers. Ein Ratenkauf ist nur für Kunden möglich, die Verbraucher gem. § 13 BGB sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Ratenkauf

Für Ihren Kauf stellt Ihnen der Händler mit Unterstützung der TeamBank AG Nürnberg, Beuthener Straße 25, 90471 Nürnberg (im folgenden TeamBank AG) den Ratenkauf als weitere Zahlungsmöglichkeit bereit. Der Händler behält sich vor, Ihre Bonität zu prüfen. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Ratenkauf-Datenschutzhinweis in der Bestellstrecke. Sollte aufgrund nicht ausreichender Bonität oder des Erreichens der Händler-Umsatzgrenze die Nutzung des Ratenkaufs nicht möglich sein, behält sich der Händler vor, Ihnen eine alternative Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Der Vertrag über einen Ratenkauf kommt zwischen Ihnen und dem Händler zustande. Es erfolgt keine Auszahlung, sondern mit dem Ratenkauf entscheiden Sie sich für eine Abzahlung des Kaufpreises in  monatlichen Raten. Über eine fest vereinbarte Laufzeit sind dabei monatliche Raten zu zahlen, wobei die Schlussrate unter Umständen von den vorherigen Ratenbeträgen abweicht. Das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Die bei Nutzung des Ratenkaufs entstanden Forderungen werden im Rahmen eines laufenden Factoringvertrages vom Händler an die TeamBank AG abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die TeamBank AG geleistet werden. Abgesehen von der allgemeinen Gewerbeaufsicht unterliegt der Händler keiner Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde. Beschwerden können Sie per Brief oder eMail an den Händler richten.

3. Ratenzahlung per SEPA-Lastschrift

Durch das mit dem Ratenkauf erteilte SEPA-Lastschriftmandat ermächtigen Sie die TeamBank AG, die durch den Ratenkauf zu entrichtenden Zahlungen, von Ihrem im Bestellprozess angegebenen Girokonto bei dem dort angegebenen Kreditinstitut durch eine SEPA-Lastschrift einzuziehen. Der Einzug erfolgt frühestens zum angegebenen Datum der Pre- Notifikation/Vorabankündigung. Ein späterer, zeitnaher Einzug kann erfolgen. Wenn zwischen der Pre-Notifikation und dem Fälligkeitsdatum eine Verringerung des
Kaufpreisbetrags erfolgt (z.B. durch Gutschriften), so kann der abgebuchte Betrag von dem in der Pre-Notifikation genannten Betrag abweichen.Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit Ihr Girokonto über eine ausreichende Deckung verfügt. Ihr Kreditinstitut ist nicht verpflichtet die Lastschrift einzulösen, falls eine ausreichende Deckung des Girokontos nicht gegeben ist.
Sollte es mangels erforderlicher Deckung des Girokontos, wegen eines unberechtigten Widerspruchs des Kontoinhabers oder aufgrund des Erlöschens des Girokontos zu einer Rücklastschrift kommen, geraten Sie auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug, es sei denn,
die Rücklastschrift resultiert aus einem Umstand, den Sie nicht zu vertreten haben. Von Ihrem Kreditinstitut der TeamBank AG berechnete Kosten für eine von Ihnen verschuldete Rücklastschrift kann die TeamBank AG Ihnen gegenüber als Schaden geltend machen und ist von Ihnen zu erstatten. Ihnen bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei der TeamBank AG vorbehalten.
Befinden Sie sich in Verzug, ist die TeamBank AG berechtigt für jede Mahnung eine angemessene Mahngebühr oder Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Aufgrund der hohen Kosten, welche mit einer Rücklastschrift verbunden sind, bitten wir Sie im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag, einer Retoure oder einer Reklamation, der SEPA- Lastschrift nicht zu widersprechen. In diesen Fällen erfolgt in Abstimmung mit dem Händler die Rückabwicklung der Zahlung durch Rücküberweisung des entsprechenden Betrags oder durch eine Gutschrift.